Satzung & Ordnungen
Die Satzung des RehaSport Deutschland e.V. in der Fassung vom 14. März 2024, beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Berlin.
Eingetragen unter VR 12345 B beim Amtsgericht Charlottenburg. Anerkannt als gemeinnützig vom Finanzamt für Körperschaften I Berlin.
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Auszug
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verband führt den Namen „RehaSport Deutschland e.V."und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Verbands ist die Förderung des Rehabilitationssports in Deutschland sowie die Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Kostenträgern, Behörden und der Öffentlichkeit. Zu den Aufgaben gehören insbesondere die Mitwirkung an der Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport, die Qualitätssicherung sowie die Aus- und Fortbildung von Übungsleiter:innen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Verbands können anerkannte Rehasport-Anbieter, Trägervereine sowie natürliche und juristische Personen werden, die den Verbandszweck fördern. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beiträge
Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe des Verbands
Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie beschließt über Satzungsänderungen, Beitragsordnung, Entlastung des Vorstands und die Wahl der Vorstandsmitglieder.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Personen: Präsident:in, zwei Vizepräsident:innen, Schatzmeister:in sowie einer Beisitzerin oder einem Beisitzer. Die Wahl erfolgt für vier Jahre.
§ 9 Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand fachlich. Er besteht aus bis zu sieben Mitgliedern aus den Bereichen Recht, Medizin und Sportwissenschaft.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Verbands fällt das Vermögen an eine vom Vorstand bestimmte gemeinnützige Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
